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Rechtlicher Rahmen

Normen und Vorschriften für die Prüfung von Sportgeräten

Das Arbeitsschutzgesetz steht ganz oben in der Kette. Es begründet die Pflicht, Gefährdungen zu beurteilen und Maßnahmen zu treffen – über die Betriebssicherheitsverordnung, die Technischen Regeln und die DGUV-Informationen folgt daraus die konkrete Prüfpflicht für Ihre Geräte.

  1. ArbSchG
  2. BetrSichV
  3. TRBS 1201 / 1203
  4. DGUV 202-044
  5. DIN-Normen
Übersicht

Welche Regel was regelt

ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz: was es für die Prüfung von Sportgeräten bedeutet

Wer wissen will, warum Sportgeräte geprüft werden müssen, muss beim Arbeitsschutzgesetz anfangen. Es ist die gesetzliche Grundlage, aus der sich über die Betriebssicherheitsverordnung und die DGUV-Informationen die konkrete Prüfpflicht ableitet – bis hin zur jährlichen Geräteprüfung.

BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung und Prüffristen für Sportgeräte

Die BetrSichV macht aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitsschutzgesetzes konkrete Anforderungen. Sie regelt Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln – und damit auch von Sport- und Fitnessgeräten: Sie müssen sicher sein, geprüft werden, und wer prüfen darf, ist festgelegt.

TRBS 1201

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die TRBS 1201 beschreibt, wie eine Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung aufgebaut sein muss: Art, Umfang und Fristen. Wer die Technischen Regeln anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen – die sogenannte Vermutungswirkung.

TRBS 1203

Wer Sportgeräte prüfen darf

Prüfungen muss eine zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die TRBS 1203 nennt drei Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit – genau daran scheitern die meisten selbst durchgeführten Prüfungen.

DGUV 202-044

Sportstätten und Sportgeräte – Hinweise zur Sicherheit und Prüfung

Die DGUV Information 202-044 ist aus der früheren GUV-SI 8044 hervorgegangen. Sie gilt heute als maßgeblicher Maßstab dafür, wie Sportgeräte in Deutschland zu kontrollieren sind – mit Plakette am Gerät und Protokoll als Nachweis.

UVV

Prüfpflicht, Umfang und Nachweis

„UVV-Prüfung“ ist der Begriff, den fast alle benutzen – und der so heute nicht mehr ganz stimmt. UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift: autonomes Recht der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, verbindlich für deren Mitglieder.

DIN EN ISO 20957

Fitnessgeräte und stationäre Trainingsgeräte

Die Normenreihe regelt die Sicherheit stationärer Trainingsgeräte. Teil 1 enthält die allgemeinen Anforderungen, die weiteren Teile behandeln Krafttrainingsgeräte, Ergometer, Laufbänder, Rudergeräte, Crosstrainer und andere. Für Betreiber entscheidend: die Geräteklasse.

DIN EN 1176

Spielplatzprüfung und Spielplatzböden

Die umfassendste Norm im Bereich Spiel und Sport. Teil 1 enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen, die Teile 2 bis 6 einzelne Gerätearten wie Schaukeln, Rutschen, Seilbahnen und Karussells. Teil 7 regelt Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb.

DIN EN 16630

Outdoor-Fitnessgeräte prüfen und warten

Standortgebundene Fitnessgeräte im Außenbereich sind weder Spielplatzgeräte nach DIN EN 1176 noch Studiogeräte nach DIN EN ISO 20957. Seit 2015 regelt die DIN EN 16630 Anforderungen, Fallschutz und Prüfung – viele kommunale Anlagen stehen bis heute in keinem Prüfplan.